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Neuer Wechsel

 

Eine sehr starke Verstärkung

 

Shamil Erdogan

Türkei

98/130 fr

Ksv Ispringen[/quote

 

 

Am 5.Oktober läuft dann auch seine 2-jährige Dopingsperre ab...

 

http://ringen.de/wp-content/uploads/2016/01/Startberechtigungsbestimmungen01012016.pdf

 

Startberechtigungsbestimmungen.

§ 7 Vereinswechsel 1) Der Ringer hat Ein- und Austritt schriftlich unter Angabe des Datums auf dem Starterlaubnisantrag zu erklären. Der neue Verein fordert den Startausweis unter Beifügung einer Kopie des Starterlaubnisantrags mit gleichem Datum beim bisherigen Verein an. Der Beweis des Zugangs obliegt dem neuen Verein. 2) Während eines Kalenderjahres kann ein Ringer nur einmal den Verein wechseln. Fällt der Ablauf der Wartefrist in das folgende Kalenderjahr, kann er in diesem nicht mehr wechseln. Eine Ausnahme bildet §10 Abs. 3. 3) Ein Vereinswechsel während einer Kampfsperre ist möglich. Die Kampfsperre wird durch die Wartefrist gehemmt. 4) Überschreitet der Vereinswechsel die Grenzen einer LO oder ist aus einem anderen Grunde die Zuständigkeit des DRB gegeben (Nichtdeutsche, Bundesliga), so hat ihn die LO unverzüglich dem DRB - Generalsekretariat - unter Übersendung aller Unterlagen in Kopie zu melden. Die abgegebene LO ist zu informieren. 5) Der alte Verein ist verpflichtet, die Freigabeerklärung im Startausweis bedingungslos zu erteilen, sobald der Kostenersatz nach der Finanzordnung bezahlt ist und sein Eigentum an dem Ausweis (§ 5) durch dessen Herausgabe an den neuen Verein - oder auf dessen Wunsch an die abgebende LO - unverzüglich zu übertragen. 6) Der Ringer darf so lange keinen Starterlaubnisantrag und keinen Lizenzantrag für einen neuen Verein unterschreiben, wie er durch Lizenz an den alten Verein gebunden ist.

 

Wie in § 7, 3) eindeutig steht, wird eine Kampfsperre, welche einer Dopingsperre gleichgesetzt werden kann, durch die Wartefrist gehemmt. Der Sportler Shamil Erdogan wäre demnach erst nach Ablauf einer 90tägigen Wartefrist, welche mit Ablauf der Dopingsperre am 05.10.2016 beginnt, startberechtigt. Im Klartext bedeutet dies, dass der in die Türkei eingebürgerte russische Sportler, der vorher Shamil Akhmedov hieß, erst ab dem 04.01.2017 einsatzberechtigt ist. Warten wir mal ab, was nach der Veröffentlichung der getätigten Wechsel in der liga-db steht. Es würde mich allerdings nicht wundern, wenn das DRB-Generalsekretariat den Sportler Erdogan fälschlicherweise bereits am 05.10.2016 als startberechtigt ausweist.

 

Gut, das wäre nach den beiden Meldoniumfällen von Tulbea und Ciobanu und damit einhergehender weiterer Verschiebung einer Entscheidung in der Meisterfrage sowie dem Infusionsfall Peter Öhler eine weitere Geschichte, die der DRB aussitzen könnte.

 

Ironie ein. Auf den einen Fall mehr oder weniger, in welchem keine Entscheidung getroffen wird und vom Verband keinerlei Fehler zugegeben werden, kommt es jetzt auch nicht mehr an. Ironie aus.

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Wieland ich möchte Dir nicht widersprechen mit Deinen Ausführungen in Bezug auf das Startrecht von Shamil Erdogan,

bin allerdings da anderer Meinung wie Du.

Der genannte Ringer hat nocn nie in Deutschland gerungen und fällt somit meines Erachtens auch nicht unter die in

§ 7,3 genannten Kriterien. Also meine Meinung ist, daß er nach Ablauf der regulären Sperre startberechtigt ist.

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Im übrigen ist das eine typische DRB-Formulierung deren Bedeutung ich mir gerne mal

von Deutsch-Experten erklären ließe.

Wörtlich aus § 7.3 Die Kampfsperre wird durch die Wartefrist gehemmt

 

Ich habe alle Synonyme für "gehemmt" gegooglet. Steht

,

1) für gefesselt, gebunden, angebunden, behindert, verpflichtet, unfrei, angewiesen auf

2) für verkrampft, blockiert, befangen, verklemmt, gezwungen, scheu, schüchtern, ängstlich, unsicher,

    ohne Selbstbewußtsein, steif

 

So nun übersetzt mir mal bitte einer den fettgedruckten Satz!! Danke im voraus an den/die Experte/n

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http://ringen.de/wp-content/uploads/2016/01/Startberechtigungsbestimmungen01012016.pdf

 

Der Abschnitt aus § 7 3) wäre unter § 6 eigentlich besser angesiedelt. Dort wäre es passender, wenn das mit dem Inkrafttreten der 90tägigen Wettkampfsperre stünde.

 

Bin mir allerdings auch nicht so ganz sicher ob bei Neuaufnahmen unterschieden wird und eine andere Regelung Anwendung findet als bei Vereinwechseln innerhalb der deutschen Ligen. Das Ganze ist in meinen Augen etwas schwammig formuliert, aber eigentlich dürfte nicht zwischen Neuaufnahmen und getätigten Vereinswechseln innerhalb von Deutschland differenziert werden.

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