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Beispiel Baden-Württemberg

 

§ 1 Training im Spitzen- und Profisport

(1) Schwimm- und Hallenbäder, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO, dürfen zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

  1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten,
  2. Profimannschaften der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten,
  3. vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus,
  4. professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer.

(2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass:

  1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings möglich ist;
  3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal zehn Personen pro Trainingsfläche von 400 Quadratmetern möglich; bei der Beibehaltung des individuellen Standorts von 100 Quadratmetern; die Halbsätze 1 und 2 gelten nicht, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings nicht möglich ist, insbesondere im Mannschaftssport;
  4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;
  5. die Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;
  6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch-und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen.

(3) Weitergehende Rechte der Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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